In einzelnen EU-Staaten muss die tägliche Arbeitszeit genauer als bis anhin erfasst werden. Die Schweiz dagegen lockert die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Im Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in ihrem Land ansässigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmenden einzurichten. Das Urteil sorgte für Aufsehen, weil in vielen EU-Staaten bis anhin keine entsprechende Pflicht bestand und daher die systematische Erfassung der täglichen Arbeitszeit in vielen Ländern eine Neuerung ist.
Während das Urteil des EuGH dazu führen wird, dass in einzelnen EU-Staaten die tägliche Arbeitszeit genauer als bis anhin erfasst werden muss, geht die Schweiz den umgekehrten Weg. In der Schweiz sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schon seit langem verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr detailliert zu erfassen. Eine erste Lockerung der sehr strengen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erfolgte im Jahr 2016. Derzeit sind gewisse Bestrebungen im Gang, die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung noch weiter zu lockern.
Details, wie und für welche Mitarbeitenden die tägliche Arbeitszeit gemäss den derzeit in der Schweiz geltenden Bestimmungen erfasst werden muss, können Sie dem Factsheet «Muss in der Schweiz die Arbeitszeit von Arbeitnehmenden erfasst werden und falls ja, wie?» entnehmen.