Das Bundesgericht hielt in zwei neueren Bundesgerichtsentscheiden fest, dass in der Schweiz Lohn in Euro bezahlt werden darf. Zudem ist es unter bestimmten Umständen auch zulässig, Mitarbeiter, die in der Schweiz wohnen und Grenzgänger in der Weise unterschiedlich zu behandeln, dass den in der Schweiz wohnhaften Mitarbeitern der Lohn in Franken, den Grenzgängern der Lohn in Euro ausbezahlt wird.
Das Bundesgericht entschied kürzlich über nachträgliche Lohnforderungen von zwei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Euroraum gegenüber zwei Schweizer Unternehmen. Die beiden Arbeitnehmer arbeiteten als Grenzgänger in der Schweiz. Ihre Arbeitgeberin befand sich im Jahr 2011 aufgrund der Eurokrise in einer prekären finanziellen Lage, weil sie ihre Umsätze in Euro generierte, die Löhne ihrer Mitarbeiter jedoch in Schweizer Franken zu bezahlen hatte. Um eine Betriebsschliessung zu verhindern, schlug sie ihren Grenzgängern eine Vertragsänderung vor, wonach das Salär nicht mehr in Schweizer Franken, sondern zu einem vertraglich fixierten, aus Sicht der Arbeitnehmer sehr nachteiligen Umrechnungskurs in Euro ausbezahlt wurde. Die beiden Arbeitnehmer stimmten dieser Vertragsänderung zu. Im Jahr 2014 forderten sie jedoch die Differenz zum Betrag nach, den sie erhalten hätten, wenn ihnen ihr Lohn in Schweizer Franken ausbezahlt worden wäre.
Das Bundesgericht hält in seinen Entscheiden fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, Lohn in Euro zu bezahlen. Es wies jedoch darauf hin, dass das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union (FZA) Bestimmungen sowohl zum allgemeinen Diskriminierungsverbot als auch ein Verbot unterschiedlicher Entlöhnung von ausländischen und inländischen Arbeitnehmern enthält. Das Bundesgericht liess jedoch offen, ob diese Vorschriften verletzt werden, wenn der Lohn von Mitarbeitern, die in der Schweiz wohnen in Schweizer Franken, derjenige von Grenzgängern in Euro bezahlt wird. Nach Ansicht des Bundesgerichts war in den zu beurteilenden Einzelfällen etwas anderes als massgeblich: Das Gericht erachtete es als rechtsmissbräuchlich, dass die Arbeitnehmer zuerst in Kenntnis der schwierigen finanziellen Situation der Arbeitgeberin der Lohnzahlung in Euro zugestimmt hatten, danach jedoch den Lohn entgegen dieser Zustimmung nachforderten. Die Klagen der beiden Arbeitnehmer wurden daher abgewiesen. Daraus kann geschlossen werden, dass es nach Ansicht des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, mit Grenzgängern zu vereinbaren, dass der Lohn in Euro ausbezahlt wird.
Lesen Sie mehr unter BGE 4A_215/2017, 4A_230/2018.