Die Inhaberaktie stirbt langsam

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forums über Transparenz und Informationsaustausch sind seit dem 1. November 2019 neue Vorgaben zu den Inhaberaktien in Kraft. Wenn Ihre Unternehmung Inhaberaktien ausgegeben hat, müssen innerhalb von 18 Monaten die neuen Bestimmungen umgesetzt werden.

Die Inhaberaktie war lange Zeit sehr beliebt, kam aber im Zuge der zunehmenden Regulierungen zur Schaffung von Transparenz auf dem Finanzmarkt immer mehr in Verruf. Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forums über Transparenz und Informationsaustausch ist seit dem 1. November 2019 die Anonymität des Besitzers einer Inhaberaktie in der Schweiz nicht mehr gewährleistet. Dadurch soll mehr Transparenz geschaffen werden um die Kriminalität, Geldwäscherei und Steuerhinterziehungen besser bekämpfen zu können. Gemäss dem neuen Gesetz sind Inhaberaktien nur noch dann erlaubt, wenn die Gesellschaft die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet oder die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind. Von Bucheffekten spricht man, wenn die physisch vorhandenen Inhaberaktien bei einer Verwahrungsstelle hinterlegt werden oder wenn keine physischen Titel ausgegeben wurden, wenn die Wertrechte in einem Hauptregister einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift auf einem Effektenkonto erfolgt sind.

Betroffene Gesellschaften müssen innert 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis am 30. April 2021 im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen. Danach werden ab dem 1. Mai 2021 unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.
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